Art. 21 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Beiträge a. Grundsatz
Art. 21 Naturschutzverordnung, NSV · Beiträge a. Grundsatz
1. Bei Schutzmassnahmen, die zu Ertragseinbussen gegenüber der bisherigen Bewirtschaftungsweise oder zu einem vermehrten Pflegeaufwand führen, werden Ausgleichsbeiträge des Kantons und der Einwohnergemeinden ausgerichtet.
2. Der Kanton und die Einwohnergemeinden unterstützen die angepasste Nutzung von Trockenstandorten und Streueflächen mit jährlichen Abgeltungen.
3. Die Einwohnergemeinden übernehmen folgende Beitragsanteile
a. für Pflegemassnahmen in Streueflächen und Trockenstandorten
1. von nationaler Bedeutung und für Moorzäune: 4 Prozent
2. von regionaler Bedeutung: 20 Prozent
3. von lokaler Bedeutung: 39 Prozent
b. für Pflegemassnahmen in Hecken
1. von regionaler Bedeutung: 30 Prozent
2. von lokaler Bedeutung: 45 Prozent
4. Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Gemeindebeiträge und allfälliger Bundesbeiträge verbleibenden Beitragsanteile.
5. Der Kanton kann an Pärke von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, sofern auch die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, sich finanziell angemessen an der Einrichtung, dem Betrieb und der Qualitätssicherung des Parks beteiligen.