786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 2 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Allgemeine Verpflichtung
Zweck und Inhalt
Art. 2 Naturschutzverordnung, NSV · Allgemeine Verpflichtung
1. Private wie Behörden von Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Erhaltung der Landschaft und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.
2. Zu diesem Zwecke ergreifen Kanton und Einwohnergemeinden Schutzmassnahmen. Sie können an Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Beitragsgewährungen entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen.