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Art. 2 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Allgemeine Verpflichtung

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Art. 2 Naturschutzverordnung, NSV · Allgemeine Verpflichtung

1. Private wie Behörden von Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Erhaltung der Landschaft und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.

2. Zu diesem Zwecke ergreifen Kanton und Einwohnergemeinden Schutzmassnahmen. Sie können an Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Beitragsgewährungen entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen.

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