786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 19 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Schutzverfügung
Schutzumfang und Beiträge
Art. 19 Naturschutzverordnung, NSV · Schutzverfügung
1. Kommt eine erforderliche Vereinbarung nicht zustande, so kann das Amt für Wald und Landschaft von sich aus den Schutzumfang durch eine Schutzverfügung festlegen.
2. In der Schutzverfügung ist der Umfang einer allfälligen Beitragszahlung zu regeln.
3. Das Amt für Wald und Landschaft lässt die Schutzverfügungen auf den belasteten Grundstücken im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken.