Art. 18 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Schutzumfang im einzelnen
Art. 18 Naturschutzverordnung, NSV · Schutzumfang im einzelnen
1. Der Schutzumfang im Einzelnen kann für Naturschutzzonen, Naturschutzobjekte und Elemente des ökologischen Ausgleichs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und dem betroffenen Grundeigentümer geregelt werden. Bei Naturschutzzonen, Naturschutzobjekten und Elementen des ökologischen Ausgleichs von lokaler Bedeutung sind die Gemeinden vorgängig anzuhören. In dieser Vereinbarung sind die zu unterlassenden Tätigkeiten sowie Art und Umfang der erforderlichen Pflege festzulegen und die Abgeltung von Mehraufwand oder Ertragseinbussen durch Beiträge der öffentlichen Hand zu regeln.
2. Vereinbarungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt.