786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 17a Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Ersatzabgabe
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 17a Naturschutzverordnung, NSV · Ersatzabgabe
1. Ist für den Gesuchsteller ein Ersatz für das beeinträchtigte Gebiet oder Objekt nicht möglich, so hat er einen Betrag in den Fonds für ökologische Ersatzleistungen einzuzahlen.
2. Der Betrag wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Er ist in der Regel für den ökologischen Ausgleich in der Umgebung des Gebiets oder Objekts zu verwenden.
3. Die Höhe des Betrags richtet sich nach den üblichen Aufwendungen für einen Ersatz der beeinträchtigten Fläche. Er umfasst die Kosten für den erforderlichen Landerwerb, allfällige bauliche Massnahmen, Neupflanzungen sowie für sonstigen Aufwand.