786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 17 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Ausnahmen
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 17 Naturschutzverordnung, NSV · Ausnahmen
1. Von den materiellen Vorschriften dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn
a. die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Weise eingeschränkt oder aufgehoben würde;
b. andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können;
c. ein insgesamt für die Erhaltung von Natur und Landschaft besseres Ergebnis erzielt werden kann.
2. Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen oder Tätigkeiten, die Naturschutzzonen, Naturschutzobjekte und Elemente des ökologischen Ausgleichs beeinträchtigen, sind mit der Auflage zu versehen, in der näheren Umgebung Ersatz im Sinne des ökologischen Ausgleichs zu schaffen.