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786.11 NSVOPNRPN CH-OW

Art. 15 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Wirkungen des ökologischen Ausgleichs

Schutzmassnahmen und -wirkungen
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Art. 15 Naturschutzverordnung, NSV · Wirkungen des ökologischen Ausgleichs

1. Standortgerechte Hecken, Feldgehölze, stehende und fliessende Gewässer mit ihrer Ufervegetation, Waldsäume, Magerwiesen, Trockenstandorte und Streueflächen sowie extensiv bewirtschaftete Böschungen dürfen weder zerstört noch in ihrem Umfang und Charakter verändert werden. Hecken sind periodisch zu pflegen.

2. Der Bestand hochstämmiger freistehender Bäume ist im Sinne des Landschaftsbildes zu erhalten und die Ersatzanpflanzung hochstämmiger Obstbäume (Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume) zu fördern.

3. Das Abbrennen von dürrem Gras und Streue ist untersagt.

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