786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 14 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Wirkungen des Artenschutzes
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 14 Naturschutzverordnung, NSV · Wirkungen des Artenschutzes
1. Die unter Schutz gestellten Tier- bzw. Pflanzenarten dürfen weder vernichtet bzw. gesammelt noch aus ihrem Lebensraum entfernt werden.
2. Tätigkeiten und Massnahmen, welche direkt oder indirekt einer Bedrohung der geschützten Tiere und Pflanzen gleichkommen, sind zu unterlassen.
3. Innerhalb von Bauzonen und bei erforderlichen baulichen Vorkehrungen ausserhalb der Bauzonen ist dem Artenschutz soweit Folge zu leisten, als die bestimmungsgemässe Nutzung der Zone nicht vereitelt wird.
4. Die Artenschutzbestimmungen und die unter Schutz gestellten Tiere und Pflanzen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen.