786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 13 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - e. Wirkungen bei Naturschutzobjekten
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 13 Naturschutzverordnung, NSV · e. Wirkungen bei Naturschutzobjekten
1. Geschützte Naturschutzobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten.
2. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten.
3. Bauten und Anlagen in der unmittelbaren Umgebung von Naturschutzobjekten sind so zu gestalten, dass sie das geschützte Objekt weder in seinem Bestand noch in seiner Erscheinung beeinträchtigen.