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Art. 12 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - d. Wirkungen der Naturschutzzonen

Schutzmassnahmen und -wirkungen
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Art. 12 Naturschutzverordnung, NSV · d. Wirkungen der Naturschutzzonen

1. In Naturschutzzonen sind Massnahmen, welche eine nachteilige Veränderung des Biotops oder eine Gefährdung schützenswerter Arten zur Folge haben können, unzulässig. Insbesondere sind Veränderungen des Wasserhaushaltes untersagt. Änderungen der Nutzungsweise sowie des Nährstoffhaushaltes, insbesondere durch Düngung oder Chemikalien, sind untersagt, wenn sie den schutzwürdigen Pflanzen- oder Tierbestand gefährden oder schädigen können.

2. Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie für Pflege und Unterhalt des Gebietes erforderlich sind, den natürlichen Wert des Gebietes nicht beeinträchtigen und nicht ausserhalb der Schutzzone erstellt werden können.

3. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, durch sachgerechte Bewirtschaftung und Pflege die Schutzwürdigkeit der Gebiete langfristig zu erhalten.

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