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786.11 NSVOPNRPN CH-OW

Art. 11 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - c. Wirkungen des Landschaftsschutzes

Schutzmassnahmen und -wirkungen
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Art. 11 Naturschutzverordnung, NSV · c. Wirkungen des Landschaftsschutzes

1. In Landschaftsschutzgebieten können Eingriffe, die eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge haben, nur unter grösstmöglicher Schonung der Landschaft und mit entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Dies betrifft insbesondere umfangreiche Ablagerungen aller Art sowie den Materialabbau.

2. Zulässige Bauten und Anlagen haben erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Materialwahl, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen. Die Gestaltungsvorgaben dürfen die Bauten und Anlagen in ihren zulässigen Dimensionen nicht einschränken.

3. Das Landschaftsbild störende Umgebungsgestaltungen durch unpassende Terrainveränderungen und auffällige Pflanzungen exotischer Gehölze sind untersagt.

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