786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 10 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - b. Vorsorgliche Massnahmen
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 10 Naturschutzverordnung, NSV · b. Vorsorgliche Massnahmen
1. Fehlt ein verbindlicher Gebiets- oder Objektschutz oder muss ein solcher angepasst werden, kann die zuständige Behörde für gefährdete, genau abgegrenzte Areale eine Planungszone als vorsorgliche Massnahme verfügen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem voraussichtlichen Schutzziel widerspricht.
2. Das Verfahren für die Planungszone richtet sich nach Art. 45 f. des Planungs- und Baugesetzes.