786.11
NSVOPNRPN
CH-OW
Art. 1 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) - Zweck
Zweck und Inhalt
Art. 1 Naturschutzverordnung, NSV · Zweck
1. Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schönheit und Eigenart von charakteristischen Teilen der Obwaldner Landschaft, die ungeschmälerte Sicherung begrenzter Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen sowie einzelner Naturdenkmäler, den weiträumigen Artenschutz sowie die Schaffung von Voraussetzungen für den kleinräumigen ökologischen Ausgleich.