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783.21 CH-OW

Art. 9 Ölwehrverordnung - Meldepflicht

Massnahmen bei Ölunfällen
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Art. 9 Ölwehrverordnung · Meldepflicht

1. Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse müssen ohne Verzug der Polizei gemeldet werden.

2. Diese leiten die Meldung gemäss der Ölwehrorganisation weiter.

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