783.21
CH-OW
Art. 8 Ölwehrverordnung - c. Unterhalts- und Verbrauchskosten
Ausbildung und Kosten
Art. 8 Ölwehrverordnung · c. Unterhalts- und Verbrauchskosten
1. Der Verursacher bzw. Pflichtige eines Schadenfalles hat gemäss Artikel 13 für den Ersatz der Ausrüstung und des Verbrauchsmaterials aufzukommen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt regelt den Nachschub und die Verrechnung des Materials.
2. Die Kosten für die Unterbringung und den Unterhalt des Materials, den Ersatz des Übungsmaterials und für den Betrieb der Anlagen gehen zu Lasten der Gemeinden.
3. Die Kosten für den Betrieb der Ölwehrfahrzeuge und den Unterhalt des verstärkten Ölwehrmaterials der Stützpunkte Sarnen und Engelberg werden vom Kanton übernommen.