783.21
CH-OW
Art. 7 Ölwehrverordnung - b. Materialkosten
Ausbildung und Kosten
Art. 7 Ölwehrverordnung · b. Materialkosten
1. Die Kosten für das Material der Ölwehren in den Gemeinden wie Anhänger, Ölwehrbesteck und Ölbindematerial, werden von den Gemeinden getragen.
2. Die Kosten der Anschaffung der Ölwehrfahrzeuge für die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sowie ihrer über das Material gemäss Abs. 1 hinausgehenden, verstärkten Ausrüstung werden vom Kanton übernommen.