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783.21 CH-OW

Art. 6 Ölwehrverordnung - Kostentragung a. Ausbildungskosten

Ausbildung und Kosten
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Art. 6 Ölwehrverordnung · Kostentragung a. Ausbildungskosten

1. Die Kosten für die Grundausbildung der Ölwehr übernehmen der Kanton und die Gemeinden. Sie tragen je zur Hälfte das Taggeld der Kursteilnehmer. Allgemeine Kurskosten, Instruktoren-Honorar, Verpflegung, Reiseentschädigungen, Übungs- und Kursmaterial werden voll vom Kanton übernommen. Die Entschädigungen richten sich nach den Ansätzen für die Feuerwehr.

2. Die Kosten für die weitere Ausbildung und Übungen in den Gemeinden gehen zu Lasten der Gemeinden.

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