783.21
CH-OW
Art. 5 Ölwehrverordnung - Ausbildung
Ausbildung und Kosten
Art. 5 Ölwehrverordnung · Ausbildung
1. Das Feuerwehrinspektorat regelt und organisiert die Ausbildung der Ölwehrmannschaft im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt und den Gemeinden.
2. Es sind in allen Gemeinden jährlich Ölwehrübungen durchzuführen.
3. Das Feuerwehrinspektorat überwacht in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die fachgemässe Ausbildung der Ölwehr in den Gemeinden.