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783.21 CH-OW

Art. 4 Ölwehrverordnung - Ausrüstung

Zweck und Organisation der Ölwehr
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Art. 4 Ölwehrverordnung · Ausrüstung

1. Die Gemeinde-Ölwehren verfügen über einen Ölwehranhänger mit Ölwehrbesteck und Ölbindematerial.

2. Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg verfügen über ein Ölwehrfahrzeug, eine verstärkte Ausrüstung und eine grössere Menge Ölbindematerial.

3. Der Kanton unterhält ein Depot an Ölbindematerial.

4. Bei grösseren Kläranlagen, bei Ölumschlagstellen und auf Fahrzeugen, die wassergefährdende Flüssigkeiten transportieren, muss Ölbinde- und Behelfsmaterial im Depot gehalten bzw. mitgeführt werden. Das Bestandesverzeichnis ist der örtlichen Ölwehr abzugeben.

5. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kontrolliert mindestens einmal jährlich die Ausrüstung sowie die vorgeschriebenen Materialdepots der Ölwehr in den Gemeinden und der Privaten in bezug auf sachgemässe Lagerung und Vollständigkeit.

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