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783.21 CH-OW

Art. 3 Ölwehrverordnung - Interkantonale Hilfe

Zweck und Organisation der Ölwehr
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Art. 3 Ölwehrverordnung · Interkantonale Hilfe

1. Der Regierungsrat ist berechtigt, interkantonale Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung abzuschliessen.

2. Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sind gegen Ersatz der Auslagen zur gegenseitigen interkantonalen Hilfeleistung verpflichtet.

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