783.21
CH-OW
Art. 3 Ölwehrverordnung - Interkantonale Hilfe
Zweck und Organisation der Ölwehr
Art. 3 Ölwehrverordnung · Interkantonale Hilfe
1. Der Regierungsrat ist berechtigt, interkantonale Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung abzuschliessen.
2. Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sind gegen Ersatz der Auslagen zur gegenseitigen interkantonalen Hilfeleistung verpflichtet.