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783.21 CH-OW

Art. 2 Ölwehrverordnung - Organisation

Zweck und Organisation der Ölwehr
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Art. 2 Ölwehrverordnung · Organisation

1. Die Durchführung der Ölwehr wird den Gemeindefeuerwehren gemäss Organisation und Verantwortlichkeit der Gesetzgebung über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr übertragen. Kleinere Schadenfälle werden, soweit möglich, durch die Polizeiorgane oder den kantonalen Strassendienst behoben. Wenn nötig können durch das Schadenplatzkommando weiteres geeignetes Personal der Kantons- oder der Gemeindeverwaltungen sowie private Unternehmungen zugezogen werden.

2. In Sarnen und Engelberg werden regionale Ölwehrstützpunkte eingerichtet und betrieben.

3. Für Autobahnen, Flugplätze, Bahnanlagen, Fabrikbetriebe, Tanklager und dergleichen kann das Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt, dem Feuerwehrinspektorat, den Gemeinden und den Betriebsleitungen besondere Regelungen treffen.

4. Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit Dritten Verträge über Hilfskräfte und Einsatzmittel abschliessen.

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