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783.21 CH-OW

Art. 19 Ölwehrverordnung - Inkrafttreten, Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 19 Ölwehrverordnung · Inkrafttreten, Vollzug

1. Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung durch den Bundesrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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