783.21
CH-OW
Art. 18 Ölwehrverordnung - Sanktionen
Schlussbestimmungen
Art. 18 Ölwehrverordnung · Sanktionen
1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Ölunfällen und ähnlichen Schadenereignissen werden nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung bestraft.