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783.21 CH-OW

Art. 18 Ölwehrverordnung - Sanktionen

Schlussbestimmungen
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Art. 18 Ölwehrverordnung · Sanktionen

1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Ölunfällen und ähnlichen Schadenereignissen werden nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung bestraft.

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