783.21
CH-OW
Art. 17 Ölwehrverordnung - Verfügung
Haftung und Rückgriff
Art. 17 Ölwehrverordnung · Verfügung
1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt die als Folge von Ölunfällen erforderlichen Verfügungen und erstellt die Gesamtabrechnung.
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