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783.21 CH-OW

Art. 17 Ölwehrverordnung - Verfügung

Haftung und Rückgriff
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Art. 17 Ölwehrverordnung · Verfügung

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt die als Folge von Ölunfällen erforderlichen Verfügungen und erstellt die Gesamtabrechnung.

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