783.21
CH-OW
Art. 16 Ölwehrverordnung - Kostentragung durch den Kanton und die Gemeinden
Haftung und Rückgriff
Art. 16 Ölwehrverordnung · Kostentragung durch den Kanton und die Gemeinden
1. Kann der Ersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Kosten für den Ölwehreinsatz gemäss Art. 15 je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der betreffenden Gemeinde.