Art. 15 Ölwehrverordnung - Massgebliche Kosten
Art. 15 Ölwehrverordnung · Massgebliche Kosten
1. Die Haftpflicht bezieht sich im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung auf sämtliche Kosten für den Ölwehreinsatz, insbesondere für
a. Einsatz und Aufwendungen der Mannschaft einschliesslich eines angemessenen Anteils an der Ausbildung und Pikettstellung;
b. Einsatz und Aufwendungen der Kantons- und Gemeindeinstanzen;
c. Einsatz und Aufwendungen der beigezogenen Hilfskräfte und Mittel;
d. Verbrauchsmaterial, Transporte und Ablagerungen;
e. Einsatz und Instandstellung des Materials;
f. einen angemessenen Anteil an den Unterhalt und die Amortisation des Materials und der übrigen für die Ölwehr erforderlichen Einrichtungen;
g. Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.