783.21
CH-OW
Art. 14 Ölwehrverordnung - Haftpflicht
Haftung und Rückgriff
Art. 14 Ölwehrverordnung · Haftpflicht
1. Für die Kosten der zur Verhinderung oder Behebung von Schäden unter- oder oberirdischer Gewässer durch Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse erforderlichen Massnahmen hat der Pflichtige im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung aufzukommen.
2. Vorbehalten bleibt die Haftung für die Schädigung von Gewässern aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus Zivilrecht.