783.21
CH-OW
Art. 13 Ölwehrverordnung - Eingriff in fremdes Eigentum
Massnahmen bei Ölunfällen
Art. 13 Ölwehrverordnung · Eingriff in fremdes Eigentum
1. Die Ölwehrorgane sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen.