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783.21 CH-OW

Art. 13 Ölwehrverordnung - Eingriff in fremdes Eigentum

Massnahmen bei Ölunfällen
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Art. 13 Ölwehrverordnung · Eingriff in fremdes Eigentum

1. Die Ölwehrorgane sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen.

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