783.21
CH-OW
Art. 12 Ölwehrverordnung - Schadenplatzkommando
Massnahmen bei Ölunfällen
Art. 12 Ölwehrverordnung · Schadenplatzkommando
1. Der Kommandant der Gemeindeölwehr übernimmt bis zum Eintreffen der Stützpunktölwehr das Schadenplatzkommando und gibt es nachher an dessen Kommandanten weiter.
2. Der Stützpunktkommandant kann, wenn nötig, die Hilfe weiterer Stellen anfordern.
3. Der Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt löst den Schadenplatzkommandanten in der Leitung der Massnahmen ab, sobald die Mittel der Ölwehr nicht mehr benötigt werden und kein Brandschutz mehr erforderlich ist. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann für die Sanierung private Unternehmer und Fachleute zuziehen.