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783.21 CH-OW

Art. 11 Ölwehrverordnung - Massnahmen der Ölwehr

Massnahmen bei Ölunfällen
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Art. 11 Ölwehrverordnung · Massnahmen der Ölwehr

1. Die Gemeinde- bzw. Stützpunktölwehr trifft alle weitern erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung und Behebung der Gewässerverunreinigung und sorgt für den nötigen Brandschutz.

2. Bei Dringlichkeit, oder wenn zum vornherein feststeht, dass dem Haftpflichtigen die rechtlichen oder technischen Mittel fehlen, können die erforderlichen Massnahmen ohne Fristansetzung vom Schadenplatzkommandanten unverzüglich ergriffen werden.

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