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783.21 CH-OW

Art. 10 Ölwehrverordnung - Pflichten des Verursachers

Massnahmen bei Ölunfällen
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Art. 10 Ölwehrverordnung · Pflichten des Verursachers

1. Der Verursacher wie der Pflichtige haben im Rahmen des Möglichen alle zur Verhinderung oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.

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