783.21
CH-OW
Art. 10 Ölwehrverordnung - Pflichten des Verursachers
Massnahmen bei Ölunfällen
Art. 10 Ölwehrverordnung · Pflichten des Verursachers
1. Der Verursacher wie der Pflichtige haben im Rahmen des Möglichen alle zur Verhinderung oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.