783.21
CH-OW
Art. 1 Ölwehrverordnung - Zweck
Zweck und Organisation der Ölwehr
Art. 1 Ölwehrverordnung · Zweck
1. Zum Schutze der unter- und oberirdischen Gewässer vor Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten (Ölunfälle und dergleichen) wird ein Schadendienst, nachstehend Ölwehr genannt, geschaffen.
2. Die Ölwehr ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden.