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783.21 CH-OW

Art. 1 Ölwehrverordnung - Zweck

Zweck und Organisation der Ölwehr
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Art. 1 Ölwehrverordnung · Zweck

1. Zum Schutze der unter- und oberirdischen Gewässer vor Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten (Ölunfälle und dergleichen) wird ein Schadendienst, nachstehend Ölwehr genannt, geschaffen.

2. Die Ölwehr ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden.

Zweck Art. 2 Ölwehrverordnung →

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