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783.114 ABGWRGWR CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) - Übergangsrecht

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Art. 9 AB GWR · Übergangsrecht

1. Bis zum Erlass der Gewässerraumpläne gilt die Übergangsbestimmung zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011.

2. Gewässerraumpläne gehen den Gewässerabstandsvorschriften im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. d und e des Baugesetzes sowie Baulinien mit der Funktion des Gewässerabstands vor, soweit sie einschränkender sind.

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