783.114
ABGWRGWR
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) - Ausnahmebewilligungen, Feststellungsverfügungen
Art. 8 AB GWR · Ausnahmebewilligungen, Feststellungsverfügungen
1. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und den Erlass von Feststellungsverfügungen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.