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783.114 ABGWRGWR CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) - Ausnahmebewilligungen, Feststellungsverfügungen

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Art. 8 AB GWR · Ausnahmebewilligungen, Feststellungsverfügungen

1. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und den Erlass von Feststellungsverfügungen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.

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