783.114
ABGWRGWR
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) - Zuständige Behörden ausserhalb der Bauzonen
Art. 4 AB GWR · Zuständige Behörden ausserhalb der Bauzonen
1. Die Gewässerraumpläne ausserhalb der Bauzonen werden durch das Volkswirtschaftsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Landschaft und den betroffenen Gemeinden erarbeitet.