Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.114 ABGWRGWR CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) - Zuständige Behörden ausserhalb der Bauzonen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 AB GWR · Zuständige Behörden ausserhalb der Bauzonen

1. Die Gewässerraumpläne ausserhalb der Bauzonen werden durch das Volkswirtschaftsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Landschaft und den betroffenen Gemeinden erarbeitet.

← Art. 3 AB GWR Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) - Grundsätze Art. 5 AB GWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →