Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) - Planauflage- und Einspracheverfahren innerhalb der Bauzonen
Art. 3 AB GWR · Planauflage- und Einspracheverfahren innerhalb der Bauzonen
1. Die Entwürfe der Gewässerraumpläne sind zusammen mit dem Nachweis der Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne von der Einwohnergemeinde dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung vorzulegen und dürfen erst mit seinem Einverständnis öffentlich aufgelegt werden.
2. Das Planauflageverfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Gewässerraumpläne zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement weiter, welches allfällige Einsprachen behandelt.