783.114
ABGWRGWR
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) - Zuständige Behörden innerhalb der Bauzonen
Art. 2 AB GWR · Zuständige Behörden innerhalb der Bauzonen
1. Die Einwohnergemeinden
a. leiten das Verfahren zum Erlass der Gewässerraumpläne innerhalb der Bauzonen in die Wege, erarbeiten die Planentwürfe und hören die betroffenen Kreise an;
b. führen das Planauflageverfahren durch;
c. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Gewässerraumpläne ab.
2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement
a. berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen;
b. erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Bei Gewässern, welche an die Bauzonen angrenzen, gelangt das Verfahren innerhalb der Bauzone zur Anwendung.