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783.114 ABGWRGWR CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) - Grundsätze

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Art. 1 AB GWR · Grundsätze

1. Der Gewässerraum wird mit grundeigentümerverbindlichen Plänen und dazugehörenden Bestimmungen (Gewässerraumpläne) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die im Rahmen von Wasserbauprojekten festgelegten Gewässerräume sind den Gewässerraumplänen dieser Ausführungsbestimmungen gleichgestellt.

2. Die Gewässerraumpläne können gemeindeweise, je Gewässer oder auch gebietsweise erlassen werden, sofern mit einer Gesamtbetrachtung ein fachlich korrektes Ergebnis erreicht wird.

3. Als Gewässer gelten jene, die im kantonalen Gewässernetz vermerkt sind.

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