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783.113 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen - Zuständigkeiten

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen · Zuständigkeiten

1. Die Einwohnergemeinden

a. führen für Grundwasserschutzareale das Planauflageverfahren durch;

b. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzarealreglemente ab;

c. sind im Planauflageverfahren betreffend Gewässerschutzareale auf ihrem Gemeindegebiet einsprachebefugt.

2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt

a. leitet das Verfahren zur Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen ein;

b. holt vor dem Planauflageverfahren eine Stellungnahme der betroffenen Einwohnergemeinden ein.

3. Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Verzicht auf das Planauflageverfahren.

4. Der Regierungsrat erlässt die Grundwasserschutzareale.

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