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CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen - Zuständigkeiten
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen · Zuständigkeiten
1. Die Einwohnergemeinden
a. führen für Grundwasserschutzareale das Planauflageverfahren durch;
b. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzarealreglemente ab;
c. sind im Planauflageverfahren betreffend Gewässerschutzareale auf ihrem Gemeindegebiet einsprachebefugt.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt
a. leitet das Verfahren zur Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen ein;
b. holt vor dem Planauflageverfahren eine Stellungnahme der betroffenen Einwohnergemeinden ein.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Verzicht auf das Planauflageverfahren.
4. Der Regierungsrat erlässt die Grundwasserschutzareale.