783.112
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen - Inkrafttreten
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juni 2006 in Kraft.
2. Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bedarf der Genehmigung durch den Bund.