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783.112 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen - Inkrafttreten

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juni 2006 in Kraft.

2. Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bedarf der Genehmigung durch den Bund.

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