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783.112 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grund- und Quellwasserfassungen vom 22. Dezember 1987 werden aufgehoben.

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