783.112
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen - Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grund- und Quellwasserfassungen vom 22. Dezember 1987 werden aufgehoben.