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783.112 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen - Grundbuchliche Behandlung

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen · Grundbuchliche Behandlung

1. Die sich aus den Schutzzonen ergebenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) werden im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken angemerkt.

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