783.112
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen - Grundbuchliche Behandlung
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen · Grundbuchliche Behandlung
1. Die sich aus den Schutzzonen ergebenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) werden im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken angemerkt.