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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen - Planauflageverfahren

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen · Planauflageverfahren

1. Die Schutzzonenunterlagen (Entwurf des Schutzzonenplans und des Schutzzonenreglements) sind von der Einwohnergemeinde dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt zur Vorprüfung vorzulegen und dürfen erst öffentlich aufgelegt werden, wenn das Amt sein Einverständnis hiezu erklärt hat.

2. In der Regel, namentlich bei grossen Schutzzonen und solchen, die sich auf zahlreiche Parzellen verschiedener Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen erstrecken, ist ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz. Die Auflage der Schutzzonenunterlagen ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich die zukünftige Schutzzone befindet. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Schutzzonenunterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen behandelt und die Schutzzonen erlässt.

3. Wenn es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb der Schutzzone gestatten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwischen den Eigentümern oder Eigentümerinnen der Fassungen und jenen der durch die Schutzzone belasteten Grundstücke vertraglich zu regeln und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, kann im Einverständnis mit dem Volkswirtschaftsdepartement auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.

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