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783.112 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen - Zuständigkeiten

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen · Zuständigkeiten

1. Die Einwohnergemeinden

a. leiten das Verfahren zur Ausscheidung von Schutzzonen für die auf ihrem Gebiet sich befindlichen Grundwasserfassungen in die Wege und lassen insbesondere die sachdienlichen Unterlagen durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Fassung beschaffen;

b. führen das Planauflageverfahren durch;

c. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzzonen bzw. die Schutzzonenreglemente ab.

2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt

a. berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen;

b. erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind;

c. ist zuständig für die Grundbuchanmeldung der Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) als Anmerkungen.

3. Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis for den Verzicht auf das Planauflageverfahren.

4. Der Regierungsrat erlässt die Schutzzonen.

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