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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen - Schutzzonenausscheidung

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen · Schutzzonenausscheidung

1. Für die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich, welche durch eine ausgewiesene Fachperson zu erarbeiten und vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der Fassung beizubringen sind

a. hydrogeologischer Bericht mit einer Auflistung der Gefahrenpotenziale und mit den erforderlichen Schutzmassnahmen sowie mit einer Erläuterung der Schutzzonenbemessung;

b. Entwurf des Schutzzonenplans mit Darstellung der Abgrenzungen (Bemessung) der Schutzzonen;

c. Entwurf des Schutzzonenreglements mit den Vorschriften und Nutzungsbeschränkungen.

2. Massgebend für die Schutzzonenausscheidung sind Art. 29 Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung sowie die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft.

Schutzzonenausscheidung Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen →

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