Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung, VV GSchG) - Kantonsbeiträge
Art. 6 kantonale Gewässerschutzverordnung, VV GSchG · Kantonsbeiträge
1. An die beitragsberechtigten Kosten können im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits Kantonsbeiträge ausgerichtet werden für
a. die Erstellung neuer Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination bei Abwasserreinigungsanlagen (Art. 61 GSchG);
b. die Erstellung neuer Kanalisationen anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination bei Abwasserreinigungsanlagen (Art. 61 GSchG);
c. die Erstellung und Beschaffung neuer Anlagen und Einrichtungen zur Entsorgung von Sonderabfällen (Art. 62 GSchG);
d. Massnahmen in der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen (Art. 62a GSchG).
2. Der Kanton kann im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits Dritten für den Erhalt, die Aufwertung und ähnliche Massnahmen an Gewässern Beiträge ausrichten.