Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung, VV GSchG) - Einwohnergemeinden
Art. 5 kantonale Gewässerschutzverordnung, VV GSchG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden vollziehen die ihnen aus der Gesetzgebung des Bundes und dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben und stellen die Trinkwasserversorgung in Notlagen auf ihrem Gebiet sicher.
2. Die Einwohnergemeinden
a. erstellen die Entwässerungsplanungen, halten diese auf dem aktuellen Stand und setzen die entsprechenden Massnahmen um (Art. 7 GSchG, Art. 4 und 5 GSchV);
b. erstellen und unterhalten die öffentlichen Abwasseranlagen und sorgen für einen wirtschaftlichen, fachgerechten Betrieb und Unterhalt der Anlagen (Art. 10 GSchG);
c. betreiben Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Art. 22 GSchG);
d. erlassen ein Reglement für die Siedlungsentwässerung mit kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben (Art. 60a GSchG);
e. melden Verunreinigungen von Gewässern dem zuständigen kantonalen Amt, wirken mit bei Abklärungen der Ursachen und ordnen in ihrem Zuständigkeitsbereich Massnahmen an (Art. 47 GSchV);
f. stellen die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicher und dokumentieren diese (Art. 11 und 12 VTN).
3. Die Einwohnergemeinden können zur Erbringung der Leistungen mit anderen Gemeinden Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen oder Private beiziehen.