783.11
CH-OW
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung, VV GSchG) - Zuständiges Amt
Organisation
Art. 4 kantonale Gewässerschutzverordnung, VV GSchG · Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt vollzieht die Gewässerschutzgesetzgebung und die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen auf Grund der Gesetzgebung des Bundes sowie dieser Verordnung, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.