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783.11 CH-OW

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung, VV GSchG) - Zweck

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Art. 1 kantonale Gewässerschutzverordnung, VV GSchG · Zweck

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer sowie die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen, mit Ausnahme des Schadendienstes.

2. Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und die Finanzierung der Massnahmen zum Schutz der Gewässer und der Trinkwasserversorgung in Notlagen zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden.

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