780.35
CH-OW
Art. 7 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Amtsgeheimnis und Datenschutz
Art. 7 Chemiewehr-Vereinbarung · Amtsgeheimnis und Datenschutz
1. Die Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern unterliegen dem Amtsgeheimnis.
2. Für alle Belange, die den Kanton Obwalden betreffen, gilt das Datenschutzgesetz des Kantons Obwalden.