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780.35 CH-OW

Art. 7 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Amtsgeheimnis und Datenschutz

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Art. 7 Chemiewehr-Vereinbarung · Amtsgeheimnis und Datenschutz

1. Die Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern unterliegen dem Amtsgeheimnis.

2. Für alle Belange, die den Kanton Obwalden betreffen, gilt das Datenschutzgesetz des Kantons Obwalden.

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